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   VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07   

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VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07 (https://dejure.org/2009,30674)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2009 - 28 A 210.07 (https://dejure.org/2009,30674)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. August 2009 - 28 A 210.07 (https://dejure.org/2009,30674)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08

    Polizeibeamter; Ruhestand; vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes;

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Denn diese rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG gilt auch für Berliner Landesbeamte (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08; a. A. VG Berlin, Urteil vom 07.04.2009, VG 26 A 189.07, und Urteil vom 14.07.2009, VG 26 A 263.05 zu § 50a Abs. 7 S. 2 BeamtVG - alle zitiert nach juris).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 des Gesetzes auf das "gemäß Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz" Bezug genommen wird (so i. E. auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Die Gegenansicht, die die Gefahr einer "Versteinerung" des Bundesrechts schon wegen der Ersetzungsbefugnis der Länder verneint (vgl. Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 125a Rn. 7; derselbe, Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, NVwZ 2006, S. 1209 (1215)), ist abzulehnen, da diese Auffassung zur Konsequenz hat, dass der Landesgesetzgeber gezwungen wäre, das gesamte Gesetz oder zumindest einen abgrenzbaren Teilbereich in ein zeit- und ressourcenaufwändiges Gesetzgebungsvorhaben einzustellen, auch wenn eigentlich nur bezüglich einer Detailfrage Regelungsbedarf besteht (s. dazu VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Dieser Kompetenzrahmen wurde durch die mit dem DNeuG vorgenommene Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG nicht überschritten, da sich die Neufassung dieser Vorschrift auf die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmodalität für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beschränkt und es sich insoweit lediglich um eine Detailanpassung handelt (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Da dem Kläger der begehrte Ruhegehaltssatz von 51, 42 v. H. zu keinem Zeitpunkt verbindlich zuerkannt worden war, wurde durch die rückwirkende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG mithin nicht in unzulässiger Weise in eine schon erworbene Rechtsposition eingegriffen (so i. E. VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Ein Fall unzulässiger sog. "echter" Rückwirkung ist nicht gegeben, weil kein bereits abgeschlossener Sachverhalt neu geregelt wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005, - 2 BvR 1387/02 - bei juris Rn. 151).

    Die vorliegend gegebene sog. "unechte" Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene musste mit dem gesetzlichen Eingriff nicht rechnen und sein Vertrauen erweist sich als schutzwürdiger als das mit der Gesetzesänderung verfolgte Anliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - bei juris Rn. 153ff.).

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Zudem tritt das auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhende Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich gar kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, beispielsweise weil die Rechtslage unklar und verworren war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008, - 1 BvR 1138/06 - bei juris Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 15.10.1996, - 1 BvL 44.92 - bei juris Rn. 110).

    Es widerspricht auch weder dem Rechtsstaatsprinzip noch dem Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsprechungsänderung korrigiert, die auf der Grundlage der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein mag, deren Ergebnis er aber nicht für sachgerecht hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008, - 1 BvR 1138/06 - bei juris Rn. 20).

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Mit Schreiben vom 30.03.2006, eingegangen beim Landesverwaltungsamt am 03.04.2006, beantragte der Kläger, die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes entsprechend der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2005 - BVerwG 2 C 25/04 - auf der Basis des Mindestruhegehaltssatzes von 35 v. H. rückwirkend zum 01.01.2005 neu zu berechnen.

    Die zeitlich vor der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.06.2005, - 2 C 25/04 - zitiert nach juris), nach der in einem Fall wie dem Vorliegenden der Mindestruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) als Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung heranzuziehen ist, weil es sich bei diesem um einen "nach den sonstigen Vorschriften berechneten Ruhegehaltssatz" i. S. d. § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. handele, ist damit überholt, soweit der Zeitraum nach dem 24.06.2005, dem Tag des Inkrafttretens der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG, betroffen ist.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Diese Ausnahme greift nicht zugunsten des Klägers ein, da ein Beamter nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, - 2 BvR 1053/98 - bei juris Rn. 49).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Dabei ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits durch Bescheid zuerkannt wurde, da es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommt (vgl. zum Bundesentschädigungsgesetz BVerfG, Urteil vom 23.03.1971, - 2 BvL 2/66 - bei juris Rn. 73).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Bei Normen, die wie § 14a BeamtVG Rechtsansprüche gewähren, liegt ein abgeschlossener Tatbestand vor, wenn die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, - 2 C 36/02 - bei juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 21 A 2098/06

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Studienrates bei Versetzung in den

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 widersprach der herrschenden Verwaltungspraxis und wurde von der obergerichtlichen Judikatur teilweise ablehnend aufgenommen (vgl. unter Zulassung der Revision OVG Münster, Urteil vom 16.01.2008, 21 A 2098/06, ZBR 2008, 275).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Dieser Grundsatz gilt im Versorgungsrecht jedoch nur eingeschränkt, da der Pensionsfestsetzungsbescheid eine vom Gesetz in § 49 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ausdrücklich vorgeschriebene und als rechtsverbindlich gewollte Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1959, - VI C 91.57 - bei juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 14.07.2009 - 26 A 263.05

    Kindererziehungsergänzungszuschlag für Beamte

    Auszug aus VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07
    Denn diese rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG gilt auch für Berliner Landesbeamte (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08; a. A. VG Berlin, Urteil vom 07.04.2009, VG 26 A 189.07, und Urteil vom 14.07.2009, VG 26 A 263.05 zu § 50a Abs. 7 S. 2 BeamtVG - alle zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 07.04.2009 - 26 A 189.07

    Beamtenversorgung: Wegfall des erhöhten Ruhegehaltssatzes, Wiederaufgreifen des

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 7 K 425.12

    Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin und das europarechtliche

    Die nachfolgenden, mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2009 vorgenommenen, bundesrechtlichen Änderungen im Besoldungsrecht wirkten mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nämlich nicht mehr in die Länder (BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009 - VG 28 A 210.07 - Juris Rn. 20 f.).
  • VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10

    Vorlage an EuGH wegen altersdiskriminierender Richterbesoldung

    Die nachfolgenden, mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2009 vorgenommenen, bundesrechtlichen Änderungen im Besoldungsrecht wirkten mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nämlich nicht mehr in die Länder (BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009 - VG 28 A 210.07 - Juris Rn. 20 f.).
  • VG Sigmaringen, 07.11.2019 - 9 K 5053/19

    Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten; Gesetzgebungskompetenz

    Für eine solche Anpassungskompetenz des Bundes spricht zudem der Umstand, dass sich Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich auf die Statuierung einer landesrechtlichen Ersetzungsbefugnis beschränkt, mithin den Ländern gerade keine Anpassungskompetenz überträgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.08.2009 - 28 A 210.07 -, juris).
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